Ulf schreibt:
GGVS ist sehr vorsichtig zu handhaben.
Aber es brauchen Transporte mit einer oder zwei Pressluftflaschen
a nicht gekenzeichnet zu werden und
b Ihr braucht euch um Strafen keine Sorgen zu machen.
Die sind bei solchen kleinen Mengen nicht zulässig.Es
gibt im GGVS eine kleine Lücke. Diese Lücke betrifft Privatpersonen.
Dabei geht es darum, daß Privatpersonen, die GGVS-Transporte, wie z.B.
palettenweise Haarspray oder Sontiges, ausführen, bis zu einer bestimten Menge über die
Grenze der Kenzeichnungspflicht hinaus, keinen GGVS-Schein benoetigen. Solche Transporte
duefen nur ausschliesslich fuer private Zwecke bestimmt sein. Um sicher zu gehen, daß die
Bullen einem nicht trotzdem einen reindrehen, gibt es einen Handzettel, wo das nochmal
genau draufsteht. Dekra, TÜV und noch ein paar andere geben diese Zettel aus. Das
einzige, worauf man achten sollte, ist, daß die Pressluftflaschen den grünen Gefahrzettel mit einer kleinen 2
draufkleben haben, und das TÜV-Siegel sollte gueltig und nicht zerissen sein.
Oder um sicher zu gehen, macht man einen GGVS/ADR-Schein drauf. Dann darf man
alles, was Stueckgut ist (bis auf Munition und radioaktive Stoffe) transporieren, ohne
daß jemand einen was anhaben kann. Bei nicht gültigem TÜV-Siegel einfach ein großes
Handtuch ueber die Flasche legen .
GGVS Bestimmung: Quelle
www.DLRG.de
Werden Beförderungseinheiten mit mehr als
3,5 t zGG eingesetzt (beim Mitführen eines Anhängers ist das zGG mitzuaddieren) und
beträgt die Bruttomasse bei der Beförderung von Preßluftflaschen mehr als 1000 kg,
oder, wenn noch andere Gefahrgüter befördert werden, die Produktsumme mehr als 1.000
beträgt, so muß der Fahrer nach Rn 10 315 Abs. 2 i.V.m. Rn 10011 der Anlage B im Besitz
einer "ADR-Bescheinigung über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zu
Beförderung gefährlicher Güter" sein (der sog. Gefahrgut-Führerschein).
Ich habe mir noch mal meine Unterlagen
angesehen und äußere mich jetzt mal zu dem reinen Preßlufttransport:
Als Überschrift kann man das ganze nach
GGVS, Ausnahme Nr.55(s) sehen.
Das bedeutet keine Anwendung der
Vorschriften der ADR, da Befreiung nach ADR Rn2009 a), b), e), insbesondere:
Befreiung vom Beförderungspapier gem Rn.
2002 Abs 3 a) und Mitführpflicht der Unfallmerkblätter durch Ausnahme Nr. 55 (S) GGAV,
da Gesamtbruttomasse <1000kg und im INNERSTAATLICHEN Verkehr Befreiung der
Mitführpflicht eines Feuerlöschers durch Ausnahme Nr. 85, da Gesamtgewicht <3,5t und
Gesamtbruttomasse <1000kg
Bei reinem Drucklufttransport Befreiung von
der Belüftung durch Ausnahme Nr. 83 im INNERSTAATLICHEN Verkehr, somit auch Befreiung von
den Vorschriften der GGVS/ADR, die sich beziehen auf:
- Fahrzeuge und Ausrüstung (alle Abschnitte
2 des I. und II. Teiles),
- Fahrzeugbesatzung (Rn. XX311 des I. und II. Teiles),
- besondere Schulung der Fahrzeugführer (Rn. 10315),
- Überwachung des Fahrzeuges (Rn. XX321 des I. und II. Teiles),
- Personenbeförderung (Rn. 10325),
- die schriftlichen Weisungen (Rn. XX385 des I. und II. Teiles),
- Be- und Entladestellen (Rn. XX407 des II.Teiles),
- besondere Bedingungen hinsichtlich des Verkehrs der Fahrzeuge (alle Abschnitte 5 des I.
und II. Teiles).
Auslegung der
Vorschriften (nach "Handbuch des Tauchsports", Delius
Klasing Verlag)
ADR und GGVS.
Die "GefahrenGutVerordnung Straße" - kurz GGVS - beschäftigt sich mit dem
Transport von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr. Zu diesen
"gefährlichen" Gütern zählen auch Druckgasbehälter. Eine Tauchflasche ist
ein unter Druck stehender, gefüllter Druckgasbehälter und damit prinzipiell wie jeder
andere Druckbehälter zu behandeln.
Beförderung von Ladung im KFZ.
Generell gilt laut STVO §§ 22,23 "...die Verkehrssicherheit des KFZ darf durch die
Ladung nicht beeinträchtigt werden..." Das heißt, unabhängig von anderen
Verordnungen ist die Ladung (also auch die Tauchflaschen) so zu sichern, daß sie nicht
verrutschen kann. Dies ist durch geeignete Mittel sicherzustellen. Für Tauchflaschen
bedeutet das, daß sie mit Zurrgurten, Klemmbalken, Kisten oder rutschhemmenden Unterlagen
zu sichern sind. Außerdem hat eine Sicherung durch Schutzkappe, Schutzkiste oder anderen
Schutzvorrichtungen zu geschehen.
Transportvorschriften der GGVS.
- Das KFZ muß belüftet sein.
- Es muß ein Feuerlöscher an Bord sein.
- Es sind Transportpapiere nötig.
- Die beförderten Gefahrgüter sind zu kennzeichnen.
- Die Ladung ist entsprechend zu sichern.
Ausnahmen für die Anwendung der GGVS.
Wenn die Gesamtmasse der beförderten Gefahrgüter 1000 kg zu nichtgewerblichen Zwecken
nicht überschreitet, gelten folgende Ausnahmen:
- Wenn nur Preßluft befördert wird, ist eine ständige Belüftung nicht nötig.
- Es ist kein Feuerlöscher nötig.
- Innerhalb Deutschlands ist das Mitführen von Beförderungspapieren nicht nötig.
Wenn Geräte befördert werden, die als PSA (Persönliche SchutzAusrüstung)
einzustufen sind, und alle Komponenten als Tauchgerät montiert über das CE-Zeichen
verfügen, sind die weiterreichenden Anordnungen der GGVS nicht anzuwenden.
Notfallkoffer mit Sauerstofflasche gelten ebenfalls als Arbeitsgerät und sind
nicht kennzeichnungspflichtig.
Gefahrgutzettel.
Unabhängig von allen Ausnahmen ist es ratsam, alle Flaschen entsprechend den ab 2006
geltenden Vorschriften zu kennzeichnen. Für Preßluft gilt: 1002 Luft, verdichtet
(Druckluft).
Außerdem muß ein Gefahrzettel auf der Flasche angebracht sein. Hierfür gibt es zwei
Versionen:
- 10 x 10 cm grünes Quadrat auf der Spitze stehend mit entsprechender Beschriftung
- 2 x 2 cm grünes Quadrat auf der Spitze stehend mit entsprechender Beschriftung
Der Aufkleber bedeutet "Gasgemisch Gefahrenklasse 2 Ziffer 2". Der Aufkleber
darf keine Prägung verdecken. Die Bestimmungen gelten auch für leere oder teilentleerte
Flaschen.
Farbkennzeichnung der Gasflaschen.
Durch die neue DIN EN 1089-3 "Gasflaschen-Kennzeichnung, Teil 3 Farbkodierung"
wird die bisherige Richtlinie des Deutschen Druckgasausschusses ungültig. Es ist eine
Übergangsfrist bis zum 01.07.2006 vorgesehen. Innerhalb dieser Frist sind beide
Farbgebungen gültig. Während der Übergangszeit sind die neuen Farbkodierungen durch ein
"N" (=Neu) zu kennzeichnen. Nach dem 01.07.2006 gelten nur noch die neuen
Farbkodierungen wie oben dargestellt.
Tauchflaschen fallen
in Zukunft dann unter den Sammelgebriff der Gasgemische für Inhalation. Dies ist
entscheidend, da für technische Gase mitunter andere Farbgebungen vorgeschrieben sind.
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Transportschaden
Dieses Doppel wurde im Karton per Post verschickt (natürlich drucklos!!!) und der
Karton offensichtlich auf eine Ecke fallengelassen (rechte Flasche also nach oben
gedrückt).
Man sieht, was da für Kräfte auftreten. Die beiden Ventile (noch nicht abbruchgeschützt
bis 120 J) waren Schrott.
Seitdem nehme ich Doppel vor dem Verschicken auseinander!Hauptseite -> Technik --> Ventilschutz |
Bjoern M. in d.r.s.t. im Mai 2002
zu Transport von Flaschen (Österreich-Kroatien)
>Da ich nächste Woche nach
Kroatien (via Österreich, Slowenien) fahre, interessiert mich, ob ich besondere
Vorschriften beim Flaschentransport beachten muß. Kann mir da jemand weiterhelfen?
>Ich möchte einiges an Flaschen mitnehmen (Preßluft, O2/Nitrox und Argon).
>Wie sieht es aus, wenn die Flaschen leer sind?
Wenn die Flaschen leer sind (unter 2 Bar Gesamtdruck) gelten sie nicht als Gefahrgut
- ergo ergibt das kein Problem beim Transport.
Wenn Du gewerblich unterwegs sein solltest (als Organisator einer Reise o.ä.), dann
gelten strengere Vorschriften bzw. geringere Frei-Mengen.
Wenn Du die Grenze überschreitest, dann solltest Du ein ausgefülltes Formular für
den "grenzüberschreitenden Verkehr mit Gefahrgut nach ADR" dabei haben.
Die gesetzlichen Grundlagen kannst Du u.a. im "Bartmann"
- Taucher-Handbuch, Ecomed-Verlag nachlesen. Wesentlich sind eigentlich nur die
Ventilschutzkappen, die maximalen Bruto-Frei-Mengen an Flaschen und die korrekte
Kennzeichnung der Flaschen.
Gefahrengutaufkleber
auf Tauchflaschen
Jörg H. in
de.rec.sport.tauchen
Frank F. schrieb:
> die Information bekam, dass meine Flasche ja gar keinen Gefahrengutaufkleber
hätte und das bei
> einer Fahrzeugkontrolle ziemlich teuer werden könnte. Außerdem müßten noch die
Ventile geschützt
> sein. Diesen Hinweis habe ich noch nie bekommen, zudem habe ich diese Aufkleber auch
noch nicht
Hier nochmal für übereifrige TB-Besitzer und Polizisten:
Gemäß ADR, Randnummer 2009, sind von den Vorschriften der Anlage A (Schutzkappen für
Ventile, bzw. Beförderung in geeigneten Behältnissen, Kennzeichnung des Fahrzeuges,
etc.) ausgenommen:
Beförderungen gefährlicher Güter, die von PRIVATPERSONEN durchgeführt werden,
sofern die betreffenden Güter einzelhandelsgerecht abgepackt und zum persönlichen oder
häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind. Dies gilt, solange die in
ADR, Randnummer 10 011, festgesetzte begrenzte Menge von 1000 kg Bruttomasse nicht
überschritten wird. (Bei Pressluft: 1000 kg = ca. 60 Stk. 10l-Geräte) |